Da bei fehlender Einigung zwischen Gemeinderat und Eltern das BKS als erste Instanz entscheidet, ist dieses Verfahren gemäss § 31 Abs. 1 VRPG unentgeltlich. Es werden demnach keine Verfahrenskosten auferlegt. Zudem werden keine Parteikosten ersetzt (§ 32 Abs. 1 VRPG). 8 von 9 Entscheid 1. In Gutheissung des Gesuchs von A. wird die Gemeinde R. verpflichtet, das Schulgeld für den auswärtigen Besuch der Primarschule in Q. ab dem Schuljahr 2021/22 bis zur Beendigung der Primarschule (6. Klasse) zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.