Folglich stellt der Besuch der Primarschulen in S. und T. durch Schülerinnen und Schüler der Gemeinde R. genauso einen auswärtigen Schulbesuch dar wie der Besuch der Primarschule in Q., der dann unentgeltlich ist, wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 2 SchulG e contrario) oder ein Zuweisungsbeschluss der Schulpflege vorliegt. Es spielt also für die Frage, ob die Gemeinde R. im vorliegenden Fall das Schulgeld zu tragen hat, keine Rolle, ob die Gesuchstellerin die Primarschule in S. oder in T. oder in Q. besucht. 6.