Auch wenn die Schule R. mit den Schulen S. und T. enger zusammenarbeitet ("verwandte" Schulen laut Schulpflege R., gemeinsamer Gesamtschulleiter) als mit der örtlich entfernteren Schule Q., bilden diese Schulen keine Kreisschule beziehungsweise keinen Schulkreis im Sinne der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 SchulG. Folglich stellt der Besuch der Primarschulen in S. und T. durch Schülerinnen und Schüler der Gemeinde R. genauso einen auswärtigen Schulbesuch dar wie der Besuch der Primarschule in Q., der dann unentgeltlich ist, wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 2 SchulG e contrario) oder ein Zuweisungsbeschluss der Schulpflege vorliegt.