Vollständigkeitshalber ist anzufügen, dass die Gemeinde R. auf Primarschulstufe an keiner Kreisschule beteiligt ist. Es besteht diesbezüglich weder ein Vertrag mit einer Nachbarsgemeinde noch ein Schulverband. Auch wenn die Schule R. mit den Schulen S. und T. enger zusammenarbeitet ("verwandte" Schulen laut Schulpflege R., gemeinsamer Gesamtschulleiter) als mit der örtlich entfernteren Schule Q., bilden diese Schulen keine Kreisschule beziehungsweise keinen Schulkreis im Sinne der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 SchulG.