Zudem wäre bei einem Verbleib an der Schule R. nicht damit zu rechnen gewesen, dass sich die Situation und der Zustand der Gesuchstellerin im neuen Schuljahr angesichts der Klassenzusammensetzung verbessert hätte, im Gegenteil. Somit bestand ein wichtiger Grund für den auswärtigen Schulbesuch in Q. In Gutheissung des Gesuchs wird die Gemeinde R. deshalb verpflichtet, das Schulgeld für den Besuch der 5. und 6. Primarklasse in Q. durch die Gesuchstellerin zu übernehmen.