7 von 9 Im Ergebnis gilt es festzustellen, dass es dem Wohle der Gesuchstellerin mit grosser Wahrscheinlichkeit abträglich gewesen wäre, wenn sie nach den Sommerferien 2021 weiterhin die Schule in R. besucht hätte. Dass ein Weiterfahren wie bisher für die Eltern der Gesuchstellerin vor den Sommerferien aufgrund der erneuten Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands und der Zusammensetzung der Klasse nach den Sommerferien nicht mehr in Frage gekommen ist, ist nachvollziehbar und verständlich. 5.