Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Gesuchstellerin beziehungswiese ihre Eltern die ihnen zumutbare Mitwirkung verweigert hätten. Das Gesuch vom 13. August 2020 war ausführlich begründet und enthielt die notwenigen Angaben, die es dem Gemeinderat ermöglicht hätten, weitere Beweismittel – soweit aufgrund des ausführlichen Berichts der Klassenlehrerin überhaupt notwendig – selber zu beschaffen oder von der Gesuchstellerin zusätzlich einzufordern und sie über ihre Mitwirkungspflichten und allfällige Rechtsfolgen bei Unterlassung zu informieren.