Die Beweisführungslast bleibt trotz der Mitwirkungspflichten der Parteien bei der zuständigen Behörde. Diese hat die Verfahrensbeteiligten darüber aufzuklären, worin ihre Mitwirkungspflicht besteht und welche Beweismittel sie im Einzelnen beizubringen haben. Falls eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen (§ 23 Abs. 2 VRPG). 3.3