Die Mitwirkungspflichten erfassen in jedem Fall nur Tatsachen und Beweismittel, zu denen die Parteien besser Zugang haben als die Behörden, also vorab Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (BGE 128 II 139 E. 2b). Dies ist namentlich in Bezug auf Umstände persönlicher Art wie beispielsweise den gesundheitlichen Zustand einer Partei der Fall (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, N 707). Die Beweisführungslast bleibt trotz der Mitwirkungspflichten der Parteien bei der zuständigen Behörde.