Die Parteien sind jedoch verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG), insbesondere, wenn sie ein Verfahren durch eigenes Begehren einleiten. Die Mitwirkungspflichten erfassen in jedem Fall nur Tatsachen und Beweismittel, zu denen die Parteien besser Zugang haben als die Behörden, also vorab Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (BGE 128 II 139 E. 2b).