Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen dazu die notwendigen Untersuchungen an. Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei (Abs. 2). Die Behörde ist somit für die Beweisführung verantwortlich und entscheidet, welche Tatsachen mit welchen Beweismitteln zu erheben sind. Sie ist verantwortlich, dass der Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt wird. Die Parteien sind jedoch verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG), insbesondere, wenn sie ein Verfahren durch eigenes Begehren einleiten.