Der Gemeinderat R. begründet seinen Entscheid hauptsächlich damit, dass ausser der Stellungnahme der Lehrperson und dem Elternbericht eingehenden Abklärungen, insbesondere des Schulpsychologischen Dienstes, der Schulsozialarbeit oder von Ärzten, fehlten, aus denen hervorgehe, dass ein Verbleib in der bisherigen Schule für die Gesuchstellerin unzumutbar wäre. Die Schulpflege vermisst insbesondere eine fundierte Begründung im Sinne einer Retrospektive der letzten Jahre. Gemeinderat und Schulpflege werfen der Gesuchstellerin sinngemäss vor, ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen zu sein. 3.2