1985 S. 614 f.). Ein Anspruch auf einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch in Form der Übernahme des Schulgeldes durch die Aufenthaltsgemeinde besteht daher nur dann, wenn sie die betreffende Schulstufe oder den Schultyp nicht selber führt (§ 52 Abs. 1 SchulG) oder eine besondere Situation vorliegt, bei der die Anwendung von § 6 Abs. 1 SchulG nicht sachgerecht wäre und zu Härten und Unbilligkeiten führen würde, so dass dem betroffenen Kind der Schulbesuch in der Aufenthaltsgemeinde nicht zugemutet werden kann und die Aufgabe der Volksschule, die Entwicklung jeder Schülerin beziehungsweise jedes Schülers zu fördern (§ 10 SchulG), gefährdet wäre (AGVE 2002 S. 685;