Dementsprechend gewährt der Kanton Aargau in § 34 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) und in § 3 Abs. 3 SchulG Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schulen. Gemäss § 6 Abs. 1 SchulG ist die Schulpflicht in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde (das heisst der Aufenthaltsgemeinde) oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen. Nach dem klaren Wortlaut der vorerwähnten Normen bezieht sich das Kriterium der Unentgeltlichkeit ausschliesslich auf den Besuch öffentlicher Schulen am Aufenthaltsort des schulpflichtigen Kindes.