Nach Art. 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) sorgen die Kantone für genügenden Grundschulunterricht, welcher unter staatlicher Leitung oder Aufsicht stehen soll; er ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Dementsprechend gewährt der Kanton Aargau in § 34 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) und in § 3 Abs. 3 SchulG Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schulen.