Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass Forderungen gegenüber der Gemeinde betreffend Transportkostenersatz in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen, welches darüber im Klageverfahren als einzige kantonale Instanz entscheidet. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 60 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200). 2. Materielles 2.1