send mit ihm wieder in Verbindung zu setzen, damit er behördlicherseits die Konditionen abklären könne. Damit hat die Schulpflege R. die Suche nach einer neuen Schule der Gesuchstellerin beziehungsweise ihren Eltern übertragen. Dass diese dann die Schule Q. kontaktierten, ohne die vom Gesamtschulleiter E. noch in Aussicht gestellte Rücksprache mit der Schulhausleiterin von T. abzuwarten, ist angesichts der gesamten Umstände und der bevorstehenden Sommerferien verständlich und rechtlich keineswegs unzulässig. 1.4 Die Gesuchstellerin wirft die Frage auf, wer für den Transport nach Q. beziehungsweise die Transportkosten aufzukommen habe.