Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Eltern der Gesuchstellerin von sich aus an den Schulleiter der Schule Q. gewandt haben, nachdem sie von E., Gesamtschulleiter der Schulen in T., S. und R., in der ersten Juliwoche erfahren hatten, dass die betreffenden Abteilungen in S. und T. bereits mit 23 Schülerinnen und Schüler gefüllt seien und die freien Plätze für zuziehende Kinder freigehalten würden. Zudem hatte Schulpflegepräsident D. bereits mit Mail vom 1. Juli 2021 die Eltern aufgefordert, familiär abzusprechen, wo A. gerne in die Schule möchte, und anhand einer Prioritätenliste die Schulleitungen selber anzufragen, ob sie A. aufnehmen könnten, und sich dann anschlies-