erstinstanzlich dem Gemeinderat beziehungsweise dem BKS bei Uneinigkeit zwischen den Gesuchstellenden und dem Gemeinderat. Im Unterschied zur Variante Zuweisungsbeschluss müssen die Eltern sich selber um eine aufnehmende Schule bemühen und bei Verneinung der wichtigen Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch das Schulgeld selber bezahlen (vgl. zum Ganzen AGVE 2017 S. 374, 2018 S. 469 ff. mit weiteren Hinweisen). 2 von 9 1.3