Wird dieser Verfahrensweg eingeschlagen, hat die Schulpflege besorgt zu sein, dass die neue Schulgemeinde der Aufnahme zustimmt. Zudem führt der Zuweisungsentscheid der Schulpflege dazu, dass die Aufenthaltsgemeinde des Kindes das Schulgeld zu tragen hat. Ein Schulgeldentscheid des Gemeinderats erübrigt sich in diesem Fall. Dagegen ist die Schulpflege nicht zuständig, darüber zu befinden, ob die Aufenthaltsgemeinde das Schulgeld zu übernehmen hat, wenn Eltern den auswärtigen Schulbesuch ihres Kindes vollkommen eigenständig oder mit Unterstützung der bisherigen Schule selber organisieren. Wie bereits in Ziffer 1.1 ausgeführt, obliegt dieser Entscheid auf entsprechendes Gesuch hin