Die Schulpflege ist gemäss § 71 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 17. März 1981 unter anderem zuständig, die notwendigen schulorganisatorischen Anordnungen zu treffen. Im Rahmen dieser Kompetenz steht es der Schulpflege auch zu, ein Schulkind einer auswärtigen Schule zuzuweisen, wenn die Aufenthaltsgemeinde des Kindes die betreffende Schulstufe oder den Schultyp nicht führt, oder wenn wichtige Gründe vorliegen, die es zum Wohle des Kindes erforderlich machen, von der Regel des Schulbesuchs in der Aufenthaltsgemeinde des Kindes abzuweichen. Wird dieser Verfahrensweg eingeschlagen, hat die Schulpflege besorgt zu sein, dass die neue Schulgemeinde der Aufnahme zustimmt.