Da die Ausführungen in den Akten zu den Abläufen, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten von Schulpflege, Gemeinderat und Gesuchstellenden nicht widerspruchsfrei sind und diesbezüglich wohl auch deshalb Unklarheiten bestanden, weil die Eltern der Gesuchstellerin bei der Schulpflege R. zuerst die Zuweisung von A. in die Schule S. beantragt hatten und weil Schulpflegepräsident D. noch im Mail vom 7. Juli 2021 davon ausging, dass die Schulpflege zuständig sei, über eine allfällige Schulgeldtragung für den auswärtigen Schulbesuch der Gesuchstellerin in Q. zu befinden, ist zusätzlich zu den Ausführungen gemäss Ziffer 1.1 Folgendes festzuhalten: