Gemäss § 6 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember 1985 (SAR 403.151) ist der Gemeinderat für die Festsetzung des Schulgelds sowie für den Entscheid über die Erhebung oder Übernahme eines solchen zuständig. Der Gemeinderat prüft, ob die Voraussetzungen für den auswärtigen Schulbesuch und damit die Zahlungspflicht der Gemeinde besteht. Können sich die Beteiligten über die Tragung des Schulgelds oder über dessen Höhe nicht einigen, entscheidet hierüber das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) auf Gesuch des betroffenen Kindes beziehungsweise dessen Eltern hin in erster Instanz und damit ohne Kostenfolge. Dieses Gesuch ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden;