{"Signatur": "AG_VB_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-06-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_002_BKS-21-259_2022-06-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6452", "Checksum": "a84ee2af2699ded32fb4ff1fb2381f3f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BKS.21.259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 03.06.2022 BKS.21.259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:05:29", "Checksum": "99d6e4149a86823690d9be2e42c4b4d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 03.06.2022 BKS.21.259\n\nDEPARTEMENT\nBILDUNG, KULTUR UND SPORT\nGeneralsekretariat\n\nRechtsdienst\n\n3. Juni 2022 / Versand: 7. Juni 2022\n\nENTSCHEID\n\nBKSREC 21.259\n\nA._______ Gesuchstellerin\n\ngesetzlich vertreten durch ihre Eltern, B. und C., gleiche Adresse\n\nbetreffend\n\nÜbernahme des Schulgelds für den auswärtigen Schulbesuch in Q.\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA., geboren am tt.mm.jjjj, wohnt mit ihren Eltern in der Gemeinde R. Sie besuchte bis zu den Sommerferien 2021 die 4. Klasse der Primarschule in R. Nach den Sommerferien 2021 wechselte sie an\ndie Schule in Q. und besucht dort die 5. Klasse der Primarschule.\n\nB.\n\nMit Schreiben vom 13. August 2021 ersuchten die Eltern von A. die Schulpflege R., dem Gemeinderat den Antrag auf Übernahme des Schulgelds für den auswärtigen Schulbesuch ihrer Tochter in Q.\nab dem Schuljahr 2021/22 zur Annahme zu empfehlen. Zuvor hatten die Eltern am 24. Juni 2021 bei\nder Schulpflege R. die Zuweisung ihrer Tochter an die Schule in S. beantragt. Da in S. kein freier\nPlatz zur Verfügung stand, kam ein Wechsel nicht in Betracht.\n\nC.\n\nMit Protokollauszug vom 7. September 2021 lehnte der Gemeinderat R. die Übernahme des Schulgelds für den Besuch der Primarschule von A. in Q. ab.\n\nD.\n\nDaraufhin gelangten die Eltern von A. (im Folgenden: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 an das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) mit dem sinngemässen Antrag, es sei\nder Gesuchstellerin zu gestatten, den Schulunterricht ab dem Schuljahr 2021/2022 unentgeltlich an\nder Primarschule in Q. zu besuchen.\n\nE. – I.\n\n…\nErwägungen\n\n1. Zuständigkeiten\n\n1.1\n\nDer im Rahmen des Projekts Führungsstrukturen neu eingeführte Instanzenweg bei den Schulgeldstreitigkeiten, welcher nach dem erstinstanzlichen Entscheid des Gemeinderats an den Schulrat des\nBezirks führt, ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Das vorliegende Gesuch vom 27. Dezember\n2021 (Datum des Poststempels: 29. Dezember 2021), welches dem Rechtsdienst BKS am 21. Dezember 2021 zunächst per E-Mail eingereicht wurde, war somit bereits rechtshängig, weshalb sich\ndie Zuständigkeit zur Behandlung des Gesuchs nach dem bis Ende 2021 geltenden Recht richtet,\nwelches wie folgt gelautet hatte:\n\nGemäss § 6 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember 1985 (SAR 403.151) ist der Gemeinderat für die Festsetzung des Schulgelds sowie für den Entscheid über die Erhebung oder Übernahme eines solchen zuständig. Der Gemeinderat prüft, ob die Voraussetzungen für den auswärtigen Schulbesuch und damit die Zahlungspflicht der Gemeinde besteht. Können sich die Beteiligten\nüber die Tragung des Schulgelds oder über dessen Höhe nicht einigen, entscheidet hierüber das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) auf Gesuch des betroffenen Kindes beziehungsweise\ndessen Eltern hin in erster Instanz und damit ohne Kostenfolge. Dieses Gesuch ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden; eine Rechtsmittelbelehrung im Anschluss an den Gemeinderatsbeschluss ist\nnicht erforderlich. Empfohlen wird ein Hinweis auf die Möglichkeit, an das BKS zu gelangen. Der Entscheid des BKS ist (mit Kostenrisiko) an den Regierungsrat weiterziehbar.\n\n1.2\n\nDa die Ausführungen in den Akten zu den Abläufen, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten von\nSchulpflege, Gemeinderat und Gesuchstellenden nicht widerspruchsfrei sind und diesbezüglich wohl\nauch deshalb Unklarheiten bestanden, weil die Eltern der Gesuchstellerin bei der Schulpflege R. zuerst die Zuweisung von A. in die Schule S. beantragt hatten und weil Schulpflegepräsident D. noch\nim Mail vom 7. Juli 2021 davon ausging, dass die Schulpflege zuständig sei, über eine allfällige\nSchulgeldtragung für den auswärtigen Schulbesuch der Gesuchstellerin in Q. zu befinden, ist zusätzlich zu den Ausführungen gemäss Ziffer 1.1 Folgendes festzuhalten:\n\nDie Schulpflege ist gemäss § 71 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 17. März 1981 unter anderem zuständig, die notwendigen schulorganisatorischen Anordnungen zu treffen. Im Rahmen dieser\nKompetenz steht es der Schulpflege auch zu, ein Schulkind einer auswärtigen Schule zuzuweisen,\nwenn die Aufenthaltsgemeinde des Kindes die betreffende Schulstufe oder den Schultyp nicht führt,\noder wenn wichtige Gründe vorliegen, die es zum Wohle des Kindes erforderlich machen, von der\nRegel des Schulbesuchs in der Aufenthaltsgemeinde des Kindes abzuweichen. Wird dieser Verfahrensweg eingeschlagen, hat die Schulpflege besorgt zu sein, dass die neue Schulgemeinde der Aufnahme zustimmt. Zudem führt der Zuweisungsentscheid der Schulpflege dazu, dass die Aufenthaltsgemeinde des Kindes das Schulgeld zu tragen hat. Ein Schulgeldentscheid des Gemeinderats\nerübrigt sich in diesem Fall. Dagegen ist die Schulpflege nicht zuständig, darüber zu befinden, ob die\nAufenthaltsgemeinde das Schulgeld zu übernehmen hat, wenn Eltern den auswärtigen Schulbesuch\nihres Kindes vollkommen eigenständig oder mit Unterstützung der bisherigen Schule selber organisieren. Wie bereits in Ziffer 1.1 ausgeführt, obliegt dieser Entscheid auf entsprechendes Gesuch hin\nerstinstanzlich dem Gemeinderat beziehungsweise dem BKS bei Uneinigkeit zwischen den Gesuchstellenden und dem Gemeinderat. Im Unterschied zur Variante Zuweisungsbeschluss müssen die\nEltern sich selber um eine aufnehmende Schule bemühen und bei Verneinung der wichtigen Gründe\nfür einen auswärtigen Schulbesuch das Schulgeld selber bezahlen (vgl. zum Ganzen AGVE 2017\nS. 374, 2018 S. 469 ff. mit weiteren Hinweisen).\n\n2 von 9\n1.3\n\n"}