DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Generalsekretariat Rechtsdienst 3. Juni 2022 / Versand: 7. Juni 2022 ENTSCHEID BKSREC 21.259 A._______ Gesuchstellerin gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, B. und C., gleiche Adresse betreffend Übernahme des Schulgelds für den auswärtigen Schulbesuch in Q. Sachverhalt A. A., geboren am tt.mm.jjjj, wohnt mit ihren Eltern in der Gemeinde R. Sie besuchte bis zu den Som- merferien 2021 die 4. Klasse der Primarschule in R. Nach den Sommerferien 2021 wechselte sie an die Schule in Q. und besucht dort die 5. Klasse der Primarschule. B. Mit Schreiben vom 13. August 2021 ersuchten die Eltern von A. die Schulpflege R., dem Gemeinde- rat den Antrag auf Übernahme des Schulgelds für den auswärtigen Schulbesuch ihrer Tochter in Q. ab dem Schuljahr 2021/22 zur Annahme zu empfehlen. Zuvor hatten die Eltern am 24. Juni 2021 bei der Schulpflege R. die Zuweisung ihrer Tochter an die Schule in S. beantragt. Da in S. kein freier Platz zur Verfügung stand, kam ein Wechsel nicht in Betracht. C. Mit Protokollauszug vom 7. September 2021 lehnte der Gemeinderat R. die Übernahme des Schul- gelds für den Besuch der Primarschule von A. in Q. ab. D. Daraufhin gelangten die Eltern von A. (im Folgenden: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 27. Dezem- ber 2021 an das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) mit dem sinngemässen Antrag, es sei der Gesuchstellerin zu gestatten, den Schulunterricht ab dem Schuljahr 2021/2022 unentgeltlich an der Primarschule in Q. zu besuchen. E. – I. … Erwägungen 1. Zuständigkeiten 1.1 Der im Rahmen des Projekts Führungsstrukturen neu eingeführte Instanzenweg bei den Schulgeld- streitigkeiten, welcher nach dem erstinstanzlichen Entscheid des Gemeinderats an den Schulrat des Bezirks führt, ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Das vorliegende Gesuch vom 27. Dezember 2021 (Datum des Poststempels: 29. Dezember 2021), welches dem Rechtsdienst BKS am 21. De- zember 2021 zunächst per E-Mail eingereicht wurde, war somit bereits rechtshängig, weshalb sich die Zuständigkeit zur Behandlung des Gesuchs nach dem bis Ende 2021 geltenden Recht richtet, welches wie folgt gelautet hatte: Gemäss § 6 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember 1985 (SAR 403.151) ist der Ge- meinderat für die Festsetzung des Schulgelds sowie für den Entscheid über die Erhebung oder Über- nahme eines solchen zuständig. Der Gemeinderat prüft, ob die Voraussetzungen für den auswärti- gen Schulbesuch und damit die Zahlungspflicht der Gemeinde besteht. Können sich die Beteiligten über die Tragung des Schulgelds oder über dessen Höhe nicht einigen, entscheidet hierüber das De- partement Bildung, Kultur und Sport (BKS) auf Gesuch des betroffenen Kindes beziehungsweise dessen Eltern hin in erster Instanz und damit ohne Kostenfolge. Dieses Gesuch ist an keine Rechts- mittelfrist gebunden; eine Rechtsmittelbelehrung im Anschluss an den Gemeinderatsbeschluss ist nicht erforderlich. Empfohlen wird ein Hinweis auf die Möglichkeit, an das BKS zu gelangen. Der Ent- scheid des BKS ist (mit Kostenrisiko) an den Regierungsrat weiterziehbar. 1.2 Da die Ausführungen in den Akten zu den Abläufen, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten von Schulpflege, Gemeinderat und Gesuchstellenden nicht widerspruchsfrei sind und diesbezüglich wohl auch deshalb Unklarheiten bestanden, weil die Eltern der Gesuchstellerin bei der Schulpflege R. zu- erst die Zuweisung von A. in die Schule S. beantragt hatten und weil Schulpflegepräsident D. noch im Mail vom 7. Juli 2021 davon ausging, dass die Schulpflege zuständig sei, über eine allfällige Schulgeldtragung für den auswärtigen Schulbesuch der Gesuchstellerin in Q. zu befinden, ist zusätz- lich zu den Ausführungen gemäss Ziffer 1.1 Folgendes festzuhalten: Die Schulpflege ist gemäss § 71 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 17. März 1981 unter ande- rem zuständig, die notwendigen schulorganisatorischen Anordnungen zu treffen. Im Rahmen dieser Kompetenz steht es der Schulpflege auch zu, ein Schulkind einer auswärtigen Schule zuzuweisen, wenn die Aufenthaltsgemeinde des Kindes die betreffende Schulstufe oder den Schultyp nicht führt, oder wenn wichtige Gründe vorliegen, die es zum Wohle des Kindes erforderlich machen, von der Regel des Schulbesuchs in der Aufenthaltsgemeinde des Kindes abzuweichen. Wird dieser Verfah- rensweg eingeschlagen, hat die Schulpflege besorgt zu sein, dass die neue Schulgemeinde der Auf- nahme zustimmt. Zudem führt der Zuweisungsentscheid der Schulpflege dazu, dass die Aufenthalts- gemeinde des Kindes das Schulgeld zu tragen hat. Ein Schulgeldentscheid des Gemeinderats erübrigt sich in diesem Fall. Dagegen ist die Schulpflege nicht zuständig, darüber zu befinden, ob die Aufenthaltsgemeinde das Schulgeld zu übernehmen hat, wenn Eltern den auswärtigen Schulbesuch ihres Kindes vollkommen eigenständig oder mit Unterstützung der bisherigen Schule selber organi- sieren. Wie bereits in Ziffer 1.1 ausgeführt, obliegt dieser Entscheid auf entsprechendes Gesuch hin erstinstanzlich dem Gemeinderat beziehungsweise dem BKS bei Uneinigkeit zwischen den Gesuch- stellenden und dem Gemeinderat. Im Unterschied zur Variante Zuweisungsbeschluss müssen die Eltern sich selber um eine aufnehmende Schule bemühen und bei Verneinung der wichtigen Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch das Schulgeld selber bezahlen (vgl. zum Ganzen AGVE 2017 S. 374, 2018 S. 469 ff. mit weiteren Hinweisen). 2 von 9 1.3 Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Eltern der Gesuchstellerin von sich aus an den Schulleiter der Schule Q. gewandt haben, nachdem sie von E., Gesamtschulleiter der Schulen in T., S. und R., in der ersten Juliwoche erfahren hatten, dass die betreffenden Abteilungen in S. und T. bereits mit 23 Schülerinnen und Schüler gefüllt seien und die freien Plätze für zuziehende Kinder frei- gehalten würden. Zudem hatte Schulpflegepräsident D. bereits mit Mail vom 1. Juli 2021 die Eltern aufgefordert, familiär abzusprechen, wo A. gerne in die Schule möchte, und anhand einer Prioritäten- liste die Schulleitungen selber anzufragen, ob sie A. aufnehmen könnten, und sich dann anschlies- send mit ihm wieder in Verbindung zu setzen, damit er behördlicherseits die Konditionen abklären könne. Damit hat die Schulpflege R. die Suche nach einer neuen Schule der Gesuchstellerin bezie- hungsweise ihren Eltern übertragen. Dass diese dann die Schule Q. kontaktierten, ohne die vom Ge- samtschulleiter E. noch in Aussicht gestellte Rücksprache mit der Schulhausleiterin von T. abzuwar- ten, ist angesichts der gesamten Umstände und der bevorstehenden Sommerferien verständlich und rechtlich keineswegs unzulässig. 1.4 Die Gesuchstellerin wirft die Frage auf, wer für den Transport nach Q. beziehungsweise die Trans- portkosten aufzukommen habe. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass Forderungen gegenüber der Gemeinde betref- fend Transportkostenersatz in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen, welches darüber im Klageverfahren als einzige kantonale Instanz entscheidet. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 60 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200). 2. Materielles 2.1 Nach Art. 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) sorgen die Kantone für genügenden Grundschulunterricht, welcher unter staatlicher Leitung oder Aufsicht stehen soll; er ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Dementsprechend gewährt der Kanton Aargau in § 34 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) und in § 3 Abs. 3 SchulG Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schulen. Gemäss § 6 Abs. 1 SchulG ist die Schulpflicht in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde (das heisst der Aufenthalts- gemeinde) oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen. Nach dem klaren Wortlaut der vorerwähnten Normen bezieht sich das Kriterium der Unentgeltlichkeit ausschliesslich auf den Besuch öffentlicher Schulen am Aufenthaltsort des schulpflichtigen Kindes. Erfolgt der Unter- richtsbesuch ohne wichtige Gründe an der öffentlichen Schule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit gemäss § 3 Abs. 3 SchulG. Den Eltern wird das Recht auf freie Wahl des Schulorts ihrer Kinder insbesondere aus der Überlegung abgesprochen, dass ansonsten die Schulplanung ernsthaft in Frage gestellt würde und die im Schulgesetz vorgesehene Trägerschaft der Volksschule durch die Gemeinden nicht mehr vollziehbar sei; das allgemeine Interesse an einer geregelten Schulorganisation gehe in diesem Sinne dem privaten Interesse an einer Ausnahmebewilligung vor (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002 S. 684 f.; 2001 S. 155 f.; 1985 S. 614 f.). Ein Anspruch auf einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch in Form der Übernahme des Schulgeldes durch die Aufenthaltsgemeinde besteht daher nur dann, wenn sie die betreffende Schulstufe oder den Schultyp nicht selber führt (§ 52 Abs. 1 SchulG) oder eine besondere Situation vorliegt, bei der die Anwendung von § 6 Abs. 1 SchulG nicht sachgerecht wäre und zu Härten und Unbilligkeiten führen würde, so dass dem betroffenen Kind der Schulbesuch in der Aufenthaltsge- meinde nicht zugemutet werden kann und die Aufgabe der Volksschule, die Entwicklung jeder Schü- lerin beziehungsweise jedes Schülers zu fördern (§ 10 SchulG), gefährdet wäre (AGVE 2002 S. 685; 3 von 9 2001 S. 155; 1995 S. 605; 1991 S. 161). Das ist gemäss Rechtsprechung beispielsweise bei einem gestörten Verhältnis zwischen der Lehrperson und dem Kind oder bei Mobbing der Fall. In der Recht- sprechung als wichtiger Grund anerkannt ist auch, wenn ein alleinerziehender Elternteil zur Erzielung eines ausreichenden Einkommens einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss und an seinem Wohnort keine genügende beziehungsweise zumutbare Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist (AGVE 1996 S. 212). 2.2 Die Eltern der Gesuchstellerin begründen ihr Gesuch vom 27. Dezember 2021 im Wesentlichen da- mit, dass es ihre elterliche Pflicht gewesen sei, A. aus gesundheitlichen Gründen aus der Schule R. zu nehmen. Da es sich um Mobbing gehandelt habe, was auch die Klassenlehrerin F. in ihrem Be- richt erwähnt habe, und die Schule R. nicht in der Lage gewesen sei, dies zu unterbinden, hätten sie im Sommer 2021 handeln und eine neue Schulsituation für ihre Tochter finden müssen. Der genaue Sachverhalt, der zu dieser Situation geführt habe, finde sich in den Beilagen. Sie seien mit der Ge- meinde nicht einig, wer das Schulgeld zu übernehmen habe. Ihren Antrag an die Schulpflege R. vom 13. August 2021 auf Schulgeldübernahme begründeten sie im Wesentlichen damit, dass ihre Tochter A. seit dem Kindergarten bei den anderen Kindern nicht beliebt gewesen sei und keine Chance gehabt habe, sich einzugliedern. Die Mädchen aus ihrer Al- tersgruppe hätten sich über die Jahre hinweg immer mehr in Streitereien verstrickt, die quasi chro- nisch geworden seien. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die Klasse fast immer geschlossen an eine neue Lehrperson übergeben worden sei, so dass es für A. keine Chance gegeben habe, nach einem persönlichen Entwicklungsschub im schulisch sozialen Umfeld nochmals neu anzufan- gen. In der dritten Klasse habe dann Frau F. die Klasse mit klaren Linien für das Zusammenleben übernommen. Kurzfristig schien sich viel zu tun und bei A. hätten grosse Schritte in der Persönlich- keitsentwicklung und bei Konfliktlösungen festgestellt werden können, besonders in Gruppen aus- serhalb von R. Im Reitstall in U., wo sie einer Mädchen-Clique angehöre, könne sie sich völlig unauf- fällig und alterskonform verhalten. Auch in anderen Freizeitgruppen finde A. schnell Anschluss und Freundinnen. In R. habe sie sich hingegen zusehends unnatürlich und widersprüchlich verhalten, weil sie nicht mehr gewusst habe, wie sie den Pöbeleien ausweichen könne. Seit gut fünf Jahren würden die Gesuchstellerin Magenprobleme plagen, so dass mehrere schulmedizinische Abklärun- gen (inklusive Magenspiegelung, Kontraströntgen) hätten durchgeführt werden müssen. Medizinisch habe kein Befund festgestellt werden können, allerdings sei deutlich eine Entzündung in der Speise- röhre erkennbar gewesen, ausgelöst durch einen starken Reflux. Vor einem Jahr im Lockdown sei sie dann aufgeblüht, ihr Magenbrennen sei stark in den Hintergrund getreten, sie habe wieder durch- geschlafen und auch ihre Migräneattacken seien deutlich seltener geworden. Das sei so augenfällig gewesen, dass sie schon vor einem Jahr daran gedacht hätten, einen Antrag auf Versetzung zu stel- len. Sie hätten dies aber nicht in Angriff genommen, einerseits aus Respekt vor dem Prozess, ande- rerseits in der Hoffnung, dass es schon irgendwie gehen würde. Das vierte Schuljahr habe die Ge- suchstellerin mit gemischten Gefühlen gestartet. Zu Beginn sei es aber ausserordentlich gut gelaufen, doch im Laufe des Jahres hätten sich die alten Querelen wiederum eingestellt und ihr Be- finden habe sich rapide verschlechtert. In den letzten Wochen vor den Sommerferien hätten sie ihre Tochter häufiger krankmelden müssen: akute Bauchkrämpfe, Migräneattacken, schlaflose Nächte und Angstzustände hätten immer häufiger zu kurzfristigen Abmeldungen vom Unterricht geführt. Sie sei nicht mehr bereit gewesen, den Schulweg alleine zu bestreiten. Die Lage habe sich drastisch zu- gespitzt, weshalb sie sich gezwungen sahen zu handeln, woraufhin der Anruf an F. und der Antrag an die Schulpflege auf Versetzung an die Schule S. erfolgt seien. Weiter führen die Eltern aus, was in den letzten Jahren alles unternommen wurde, um die Situation zu lösen: Gespräche mit der Schulsozialarbeiterin im Kindergarten und in der Primarschule, mit den jeweiligen Klassenlehrerin- nen, mit der damaligen Schulhausleiterin G., Gesprächsversuche mit den Eltern der direkt involvier- ten Kinder, Abklärungen und Therapie-Gespräche (ca. 5 Sitzungen) beim Schulpsychologischen 4 von 9 Dienst in V. (Frau H.), Hippotherapie auf Empfehlung der Schulsozialarbeiterin, Entspannungsthera- pie auf Empfehlung des Gastroenterologen, Osteopathie, TCM, Coachings und Therapien für sie als Eltern auf Anraten der Klassenlehrerin, um die eigenen Themen aus der Kindheit, die hier mitschwin- gen, zu lösen, etc. 2.3 Der Gemeinderat R. hält in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2022 fest, dass er sich weiterhin auf seinen Beschluss vom 7. September 2021 stütze und das Gesuch um Übernahme des auswärti- gen Schulgelds von A. ablehne. Seinen ablehnenden Entscheid vom 7. September 2021 begründete der Gemeinderat R. im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall ausser der Stellungnahme der Lehrperson und dem Elternbericht eingehende Abklärungen, insbesondere des Schulpsychologi- schen Dienstes, der Schulsozialarbeit oder von Ärzten fehlen würden, die den Verbleib in der bisheri- gen Schule als unzumutbar erachten würden. Der Mitbericht der Schulpflege vom 21. August 2021 sei integrierender Bestandteil seines Entscheids. Die Schulpflege R. führte in ihrem Mitbericht vom 21. August 2021 im Wesentlichen aus, sie habe das Gesuch um Schulgeldübernahme eingehend geprüft und beraten und sei zum Schluss gekom- men, dass die formalen Kriterien erfüllt seien, die inhaltlichen, welche Schulpflegepräsident D. den Eltern mit Mail vom 2. August 2021 mitgeteilt hatte, hingegen klar nicht. Es fehle eine fundierte Be- gründung im Sinne einer Retrospektive der letzten Jahre. Was sei wann wie in die Wege geleitet worden? Wieso sei man nicht früher an die Schulpflege gelangt? Wieso brauche es Sofortmassnah- men? Welche anderen Massnahmen innerhalb und ausserhalb der Schule R. seien eingehend ge- prüft worden? Dies ergänzt durch schriftliche Berichte des SPD, der Schulsozialarbeit, von Ärzten und Lehrpersonen, wenn nicht vorhanden, eine Begründung, wieso man nicht mit diesen Stellen Kontakt aufgenommen habe. Und wenn vorhanden, eine Einschätzung, was der Schulwechsel än- dern würde. 2.4 Klassenlehrerin F., welche die Gesuchstellerin in der 3. und 4. Klasse unterrichtet hatte, führt in ih- rem undatierten Bericht an die Schulpflege R. aus, A. Geschichte sei so sehr im Dorf "verhockt", dass es für sie und die Familie nur schwer möglich sei, aus diesen Mustern auszubrechen. Als A. zu ihr in die 3. Klasse gekommen sei, habe massives Mobbing stattgefunden, welches sich seit dem Kindergarten gefestigt habe. Es sei ihr und ihrer Kollegin durch intensives Sozial-Training in der Klasse, durch Elterngespräche mit allen drei beteiligten Elterngruppen und durch die Stärkung von A. gelungen, das Mobbing zu durchbrechen. Unter den Lehrpersonen, welche die Klasse unterrichtet hätten, habe ein intensiver Austausch über das Sozialverhalten der Kinder stattgefunden. A. Eltern seien von Anfang an bereit gewesen mitzuarbeiten. Sie seien in stetigem Kontakt mit ihr gewesen und hätten auch ausserschulisch und privat Unterstützung geholt. Es habe ein halbes Jahr gedauert, bis die Klasse A. einigermassen akzeptiert und sie sich in der Klasse zugehörig gefühlt habe. Trotz- dem habe sich im Lockdown im März 2019 (recte: März 2020) gezeigt, dass sie zu Hause aufgeblüht sei, weil sie nicht habe zur Schule gehen müssen. Die alten Geschichten seien für A. nicht wirklich aufgelöst gewesen. Als im Mai/Juni 2019 (recte: Mai/Juni 2020) klar gewesen sei, dass die früheren "Gspändli" aus der 2. Klasse wieder dazu stossen würden, sei es der ganzen Klasse unwohl gewor- den. Sie sei sich von früher gewohnt gewesen, dass Auslachen und Ausschliessen an der Tagesord- nung gewesen seien. Sie und Frau I. hätten die Klasse darin unterstützt, dass die "Neuen" gut aufge- nommen worden seien und sie hätten erneut intensiv am Sozialverhalten und vor allem am Selbstwertgefühl der einzelnen Kinder gearbeitet. A. habe sich als Viertklässlerin um die Drittklässle- rinnen gekümmert und habe dort neue Freundinnen und vor allem Gleichgesinnte gefunden. Unter den Viertklässlern habe sie hingegen keine Gleichgesinnte gehabt. Wenn sie sich mit einem Mäd- chen der 4. Klasse habe zusammentun wollen, sei dies sofort durch ein anderes Mädchen verhindert worden. Für sie als Lehrpersonen sei es schwierig gewesen, diese stillen und unbewussten Muster der Mädchen zu durchschauen; durchbrechen hätten sie diese nicht gekonnt. Zusammenfassend sei 5 von 9 festzuhalten, dass bei A. alle Beteiligten intensiv und kooperativ zusammengearbeitet hätten. Auch wenn sie vielleicht etwas übersehen oder noch nicht ausprobiert hätten, seien sechs Jahre eine lange Leidenszeit für A. gewesen. Seit dem Kindergarten leide sie unter der Gruppendynamik. Ab dem Schuljahr 2018/2019 (recte: 2019/2020) sei es für A. zwar besser geworden, denn es sei gelun- gen, das Mobbing zu durchbrechen, das sich über vier Jahre gefestigt habe. Trotzdem habe die Situ- ation nur wenige Monate gehalten, bis der Lockdown gekommen und im Sommer dann die neue Klasse hinzugekommen sei. Im 2018/2019 (recte: 2019/2020) sei sie mit der gleichen Klasse zusam- men gewesen, in die sie jetzt in die 5. Klasse eingeteilt worden sei. Gruppendynamisch käme sie dort wieder in die gleichen Muster zurück. Es wäre erneut Sozialtraining, Gespräche mit allen betei- ligten Eltern, eine intensive Zusammenarbeit sämtlicher Lehrpersonen und die Einbindung der Sozi- alarbeit erforderlich. Das würde für alle Beteiligten Zeit, Nerven und Geld kosten. Eine Umteilung von A. nach S. könne sie sich als gute Lösung vorstellen, in R. würde es für A. sehr belastend und für alle Beteiligten sehr aufwändig. Allerdings wäre es mit einer Umteilung nach S. nicht getan. Die alten Muster müssten auch auf familiärer Ebene aufgelöst werden, damit A. in S. unbeschwert neu starten könnte. 3. 3.1 Der Gemeinderat R. begründet seinen Entscheid hauptsächlich damit, dass ausser der Stellung- nahme der Lehrperson und dem Elternbericht eingehenden Abklärungen, insbesondere des Schul- psychologischen Dienstes, der Schulsozialarbeit oder von Ärzten, fehlten, aus denen hervorgehe, dass ein Verbleib in der bisherigen Schule für die Gesuchstellerin unzumutbar wäre. Die Schulpflege vermisst insbesondere eine fundierte Begründung im Sinne einer Retrospektive der letzten Jahre. Gemeinderat und Schulpflege werfen der Gesuchstellerin sinngemäss vor, ihren gesetzlichen Mitwir- kungspflichten nicht ausreichend nachgekommen zu sein. 3.2 Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbrin- gen der Parteien, von Amtes wegen und stellen dazu die notwendigen Untersuchungen an. Sie wür- digen das Ergebnis der Untersuchung frei (Abs. 2). Die Behörde ist somit für die Beweisführung ver- antwortlich und entscheidet, welche Tatsachen mit welchen Beweismitteln zu erheben sind. Sie ist verantwortlich, dass der Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt wird. Die Parteien sind jedoch verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG), insbesondere, wenn sie ein Verfahren durch eigenes Begehren einleiten. Die Mitwirkungspflichten erfassen in je- dem Fall nur Tatsachen und Beweismittel, zu denen die Parteien besser Zugang haben als die Be- hörden, also vorab Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (BGE 128 II 139 E. 2b). Dies ist namentlich in Bezug auf Umstände persönlicher Art wie beispielsweise den gesundheitli- chen Zustand einer Partei der Fall (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, N 707). Die Beweisführungslast bleibt trotz der Mitwirkungspflichten der Parteien bei der zuständigen Behörde. Diese hat die Verfahrensbeteiligten darüber aufzuklären, worin ihre Mitwirkungspflicht be- steht und welche Beweismittel sie im Einzelnen beizubringen haben. Falls eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzu- treten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen (§ 23 Abs. 2 VRPG). 3.3 Es wäre also in erster Linie Sache des Gemeinderats R. gewesen, beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) oder bei der Schulsozialarbeit einen Bericht einzuholen oder zumindest nach Erhalt des ausführlich begründeten Gesuchs vom 13. August 2021 der Gesuchstellerin beziehungsweise ihren Eltern mitzuteilen, was für zusätzliche Unterlagen ihrerseits beigebracht werden müssen. Dies 6 von 9 ist so nicht erfolgt. Zudem kann dem Gesuch entnommen werden, dass die Eltern der Gesuchstelle- rin mit dem SPD Kontakt aufgenommen hatten und Schulpsychologin J. ihnen gegenüber offenbar mitgeteilt habe, dass der Bericht der Lehrerin für eine Beurteilung durch die Schulpflege ausreichend sei. Falls die Schulpflege einen Fachbericht des SPD wünsche, bitte sie um Kontaktaufnahme durch die Schulpflege. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Gesuchstellerin beziehungswiese ihre Eltern die ihnen zumutbare Mitwirkung verweigert hätten. Das Gesuch vom 13. August 2020 war ausführ- lich begründet und enthielt die notwenigen Angaben, die es dem Gemeinderat ermöglicht hätten, weitere Beweismittel – soweit aufgrund des ausführlichen Berichts der Klassenlehrerin überhaupt notwendig – selber zu beschaffen oder von der Gesuchstellerin zusätzlich einzufordern und sie über ihre Mitwirkungspflichten und allfällige Rechtsfolgen bei Unterlassung zu informieren. Unterdessen liegen eine Beratungsbestätigung des SPD vom 5. Oktober 2021 und ein Bericht des Kinderspitals W. vom 7. Juli 2020 vor. 4. Aus dem Bericht von Klassenlehrerin F. geht klar hervor, dass die Leidenszeit der Gesuchstellerin an der Schule in R. seit dem Kindergarten bestanden hatte und trotz wiederholten intensiven Bemühun- gen aller Beteiligten keine beständige und dauernde Verbesserung ihrer sozialen Situation erzielt werden konnte. Die Ausführungen der Eltern der Gesuchstellerin in den Eingaben an die Schulpflege R. und die von F. in der Schule gemachten Beobachtungen sind in weiten Teilen deckungsgleich. Je- denfalls bestehen keine konkreten Anhaltspunkte in den Akten, wonach die Schilderungen der Ge- suchstellerin beziehungsweise ihrer Eltern zur schulischen Situation nicht den Tatsachen entspre- chen. Weder der Gemeinderat noch die Schulpflege stellen die Ausführungen in Frage oder bestreiten deren Richtigkeit. Nachdem sich die Situation im Laufe der 4. Klasse dank intensiven Be- mühungen aller Beteiligten vorübergehend offenbar verbessert hatte, verschlechterte sich ihr Befin- den gegen Ende der vierten Klasse erneut als bekannt wurde, dass sie in der fünften Klasse wieder mit den gleichen "Gspändli" wie in der dritten Klasse zusammen wäre. Am 30. Juni 2020 fand im Kin- derspital W. eine Untersuchung der Gesuchstellerin statt, bei welcher eine Entzündung der Speise- röhre durch Reflux von Mageninhalt sowie Würg-/Aufstossgefühle seit dem Alter von sechs Jahren diagnostiziert wurden (vgl. Sprechstundenbericht vom 7. Juli 2020; in den Gesuchsbeilagen). Weiter lässt sich dem Bericht entnehmen, dass die verschiedenen Gründe (saures Aufstossen, Stress, Angst, Spannung) ausführlich besprochen und darauf hingewiesen wurde, dass die aktuelle Therapie (ambulante Medikation) die Situation zwar beruhigen würde, die auslösenden Faktoren jedoch ge- sucht und behandelt werden müssten. Diesbezüglich überlege sich die Familie, A. in eine andere Schule zu schicken. Dass nicht nur die Situation in der Schule, sondern auch andere, mitunter famili- äre Faktoren sich auf das gesundheitliche und soziale Befinden der Gesuchstellerin ausgewirkt ha- ben könnten, wird von den Eltern nicht in Abrede gestellt. So haben die Eltern auf Anraten von Klas- senlehrerin F. Coachings und Therapien besucht, um eigene Themen aus der Kindheit, die mitschwingen, aufzuarbeiten. Dies ändert aber nichts daran, dass die Situation in der Klasse, insbe- sondere die ständigen Ausgrenzungen durch die gleichaltrigen Mädchen der Klasse, welches ge- mäss Klassenlehrerin F. phasenweise massives Mobbing darstellte, mit grosser Wahrscheinlichkeit eine gesunde soziale und persönliche Entwicklung der Gesuchstellerin erheblich erschwerte. Es ist den Eltern der Gesuchstellerin und den involvierten Lehrpersonen hoch anzurechnen, dass sie sich während langer Zeit intensiv darum bemühten, die Situation zu verbessern und die bestehende Gruppendynamik zu durchbrechen, letztendlich jedoch erfolglos. Die Eltern haben mit der Schule die ganze Zeit über eng und kooperativ zusammengearbeitet, deren Ratschläge befolgt und unbestritte- nermassen vieles unternommen, um die Situation zu verbessern (vgl. oben 2.2, zweiter Abschnitt). Dass sich die Eltern erst mit Eingabe ihres Gesuchs vom 24. Juni 2021 auf Umteilung ihrer Tochter A. nach S. und nicht bereits früher an die Schulpflege R. gewandt haben, kann ihnen nicht zum Vor- wurf gemacht werden. Ansprechpersonen der Eltern bei schulischen Anliegen und Problemen sind in erster Linie die Lehrpersonen und die Schulleitung. 7 von 9 Im Ergebnis gilt es festzustellen, dass es dem Wohle der Gesuchstellerin mit grosser Wahrschein- lichkeit abträglich gewesen wäre, wenn sie nach den Sommerferien 2021 weiterhin die Schule in R. besucht hätte. Dass ein Weiterfahren wie bisher für die Eltern der Gesuchstellerin vor den Sommer- ferien aufgrund der erneuten Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands und der Zusammen- setzung der Klasse nach den Sommerferien nicht mehr in Frage gekommen ist, ist nachvollziehbar und verständlich. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Gesuchstellerin an der Schule in R. seit der Kin- dergartenzeit nicht wohl gefühlt hatte, und es trotz intensiven Anstrengungen und verschiedenen Massnahmen der Schule und Eltern über mehrere Jahre hinweg nicht gelungen ist, die Situation dauerhaft zu verbessern. Eine gesunde Entwicklung der Gesuchstellerin in R. war gegen Ende der vierten Klasse nicht mehr ausreichend gewährleistet. Zudem wäre bei einem Verbleib an der Schule R. nicht damit zu rechnen gewesen, dass sich die Situation und der Zustand der Gesuchstellerin im neuen Schuljahr angesichts der Klassenzusammensetzung verbessert hätte, im Gegenteil. Somit be- stand ein wichtiger Grund für den auswärtigen Schulbesuch in Q. In Gutheissung des Gesuchs wird die Gemeinde R. deshalb verpflichtet, das Schulgeld für den Besuch der 5. und 6. Primarklasse in Q. durch die Gesuchstellerin zu übernehmen. Vollständigkeitshalber ist anzufügen, dass die Gemeinde R. auf Primarschulstufe an keiner Kreis- schule beteiligt ist. Es besteht diesbezüglich weder ein Vertrag mit einer Nachbarsgemeinde noch ein Schulverband. Auch wenn die Schule R. mit den Schulen S. und T. enger zusammenarbeitet ("verwandte" Schulen laut Schulpflege R., gemeinsamer Gesamtschulleiter) als mit der örtlich ent- fernteren Schule Q., bilden diese Schulen keine Kreisschule beziehungsweise keinen Schulkreis im Sinne der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 SchulG. Folglich stellt der Besuch der Primarschulen in S. und T. durch Schülerinnen und Schüler der Gemeinde R. genauso einen auswärtigen Schulbe- such dar wie der Besuch der Primarschule in Q., der dann unentgeltlich ist, wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 2 SchulG e contrario) oder ein Zuweisungsbeschluss der Schulpflege vorliegt. Es spielt also für die Frage, ob die Gemeinde R. im vorliegenden Fall das Schulgeld zu tragen hat, keine Rolle, ob die Gesuchstellerin die Primarschule in S. oder in T. oder in Q. besucht. 6. Da bei fehlender Einigung zwischen Gemeinderat und Eltern das BKS als erste Instanz entscheidet, ist dieses Verfahren gemäss § 31 Abs. 1 VRPG unentgeltlich. Es werden demnach keine Verfah- renskosten auferlegt. Zudem werden keine Parteikosten ersetzt (§ 32 Abs. 1 VRPG). 8 von 9 Entscheid 1. In Gutheissung des Gesuchs von A. wird die Gemeinde R. verpflichtet, das Schulgeld für den aus- wärtigen Besuch der Primarschule in Q. ab dem Schuljahr 2021/22 bis zur Beendigung der Primar- schule (6. Klasse) zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Hans-Jürg Roth, lic. iur. Leiter Rechtsdienst 9 von 9