Da bei fehlender Einigung zwischen Gemeinderat und Eltern das BKS als erste Instanz entscheidet (§ 6 Abs. 2 der Verordnung über das Schulgeld), ist dieses Verfahren gemäss § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) unentgeltlich. Es werden demnach keine Verfahrenskosten auferlegt. Zudem wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 32 Abs. 1 VRPG). Entscheid 1. In Gutheissung des Gesuchs von A. wird die Gemeinde R. verpflichtet, das Schulgeld für den auswärtigen Besuch der Primarschule Q. ab dem Schuljahr 2021/22 bis zur Beendigung der Primarschule (6. Klasse) zu bezahlen. 2.