Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Argument des Gemeinderats R., dass das Pflegekind der Familie B. die Schule in R. besuche und der Gesuchsteller somit eine Bezugsperson an der Schule habe. Es geht in der konkreten Angelegenheit nur um die Situation des Gesuchstellers. Es kann durchaus sein, dass sich ein Kind einer Familie an einer Schule wohl fühlt, das andere jedoch nicht. Das hängt von verschiedenen Komponenten ab. 4.5