Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag das Vorbringen des Gemeinderats R., wonach sich das Umfeld an der Schule R. seit dem Jahre 2018 gewandelt und die kantonale Qualitätskontrolle in der Zwischenzeit abgeschlossen worden sei. Es mag wohl sein, dass sich die Situation an der Schule R. seit seinem Austritt im Jahre 2018 verändert hat, dies heisst aber nicht, dass es für den Gesuchsteller nicht trotzdem eine grosse psychische Belastung wäre, wieder in ein Umfeld zurückkehren zu müssen, das bei ihm sogar zu Schulverweigerung führte.