Das vom Gemeinderat R. vorgebrachte Argument, die Schulgeldübernahme sei im Jahr 2018 lediglich befristet erfolgt und dies sei allen Beteiligten bewusst gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Wenngleich diese Befristung erfolgte, bedeutet das nicht, dass es dem Gesuchsteller nicht gestattet ist, erneut ein Gesuch um Schulgeldübernahme im Zusammenhang mit der weiteren Beschulung an der Primarschule in Q. einzureichen.