Bezüglich der Zumutbarkeit des Schulwechsels ist in casu der Einschätzung des Schulpsychologischen Diensts, H., als Fachstelle und derjenigen der Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Dr. med. I., als behandelnde Ärztin des Gesuchstellers grossen Wert beizumessen. Der Stellungnahme des Schulpsychologischen Diensts vom 22. Dezember 2020 lässt sich entnehmen, dass derselbe den damaligen Schulwechsel des Gesuchstellers von R. nach Q. ausdrücklich unterstützte.