Wie oben bereits ausgeführt, muss eine besondere Situation für einen auswärtigen Schulbesuch vorliegen, bei der die Anwendung von § 6 Abs. 1 SchulG nicht sachgerecht wäre und dem betroffenen Kind der Schulbesuch im Schulkreis der Wohnorts- beziehungsweise Aufenthaltsgemeinde nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt nicht bereits dann vor, wenn der Wechsel in eine andere Schule die bestmögliche Lösung darstellen würde. Vielmehr muss sich der geltend gemachte wichtige Grund für den auswärtigen Schulbesuch objektiv nachvollziehbar auf das Kind ausgewirkt haben, so dass ein Schulbesuch der Primarschule R. (oder allenfalls T.) unzumutbar wäre. 4.3 4.3.1