Bei der Beurteilung eines konkreten Falls hat die Behörde ihren Ermessensspielraum voll auszuschöpfen und unter sorgfältiger Abwägung der verschiedenen Interessen zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund für einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch vorliegt. Wie oben bereits ausgeführt, muss eine besondere Situation für einen auswärtigen Schulbesuch vorliegen, bei der die Anwendung von § 6 Abs. 1 SchulG nicht sachgerecht wäre und dem betroffenen Kind der Schulbesuch im Schulkreis der Wohnorts- beziehungsweise Aufenthaltsgemeinde nicht zugemutet werden kann.