Die Schulpflege R. verweist in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2021 auf den Entscheid vom 9. November 2020. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Schulpflege das Gesuch um Schulgeldübernahme für den Besuch der Schule in Q. nicht unterstützt. Die Schulpflege begründet dies vor allem damit, dass eine Förderung der Sprachkompetenz des Gesuchstellers nicht an den Schulstandort Q. gebunden sei. Diese könne auch am Schulstandort R. erfolgen. Analog verhalte es sich mit dem Besuch des Unihockeytrainings. Ein Wechsel zurück nach R. führe zwar ins alte soziale Umfeld zurück, nicht aber zu denselben Lehrpersonen.