Daher sei das eingereichte Gesuch auf eine völlig neue Ausgangslage abzustützen. Sollte eine Rückkehr des Gesuchstellers nach R. seitens des BKS als unzumutbar eingestuft werden, dann müsse zwingend ein Schulwechsel nach T. geprüft und bevorzugt werden, da das zu übernehmende Schulgeld aufgrund der neuen Kreisschule keine Konsequenzen mehr habe. In Bezug auf die Stellungnahme des Schulpsychologischen Diensts vom 22. Dezember 2020 erklärt der Gemeinderat R., es würden hauptsächlich die Schilderungen des Gesuchstellers, diejenigen der aktuellen Lehrperson und diejenigen der Kinder- und Jugendpsychiaterin wiedergegeben.