Selbst wenn eine Rückkehr für den Gesuchsteller nicht die optimalste Variante darstelle, bedeute dies nicht, dass eine solche nicht zumutbar sei. Die Schulgeldübernahme sei im Entscheid des Gemeinderats R. vom 10. Dezember 2018 bewusst befristet erfolgt. Dieser Umstand und die Beweggründe dafür seien aufgrund der Ausführungen im damaligen Entscheid allen Beteiligten von Anfang an klar gewesen. Per Anfang des Schuljahrs 2021/22 nehme die Kreisschule S. ihren Betrieb auf. Daher sei das eingereichte Gesuch auf eine völlig neue Ausgangslage abzustützen.