Ein Anspruch auf einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch besteht einerseits dann, wenn eine bestimmte Schulstufe oder ein Schultypus in der Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsgemeinde selbst nicht geführt wird (§ 52 Abs. 1 SchulG) und andererseits in den Fällen, in denen ausnahmsweise aus wichtigen Gründen von der Regel des Schulbesuchs in der Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsgemeinde abgewichen werden muss. Vorausgesetzt wird, dass eine besondere Situation vorliegt, bei der die Anwendung von § 6 Abs. 1 SchulG nicht sachgerecht wäre und zu Härten und Unbilligkeiten führen würde, so dass dem betroffenen Kind der Schulbesuch in der Wohn- bezie-