Den Eltern wird das Recht auf freie Wahl des Schulorts ihrer Kinder insbesondere aus der Überlegung abgesprochen, dass ansonsten die Schulplanung ernsthaft in Frage gestellt würde und die im Schulgesetz vorgesehene Trägerschaft der Volksschule durch die Gemeinden nicht mehr vollziehbar sei; das allgemeine Interesse an einer geregelten Schulorganisation gehe in diesem Sinne dem privaten Interesse an einer Ausnahmebewilligung vor (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1985 S. 614 f.). 2.2