Dementsprechend gewährt der Kanton Aargau in § 34 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) und in § 3 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 17. März 1981 (SAR 401.100) den Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schulen. Zu erfüllen ist die Schulpflicht gemäss § 6 SchulG in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört. Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der öffentlichen Schule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit gemäss § 3 Abs. 3 SchulG.