{"Signatur": "AG_VB_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_002_BKS-21-20_2021-04-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4658", "Checksum": "a6f167aa6461b4dfa1c9159b0de6b2a9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BKS.21.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 22.04.2021 BKS.21.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:03", "Checksum": "49a04e544bf2ff4f04cb48bfe0ce1a1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 22.04.2021 BKS.21.20\n\nDEPARTEMENT\nBILDUNG, KULTUR UND SPORT\nGeneralsekretariat\n\nRechtsdienst\n\n22. April 2021 / Versand: 22. April 2021\n\nENTSCHEID\n\nBKSREC 21.20\n\nA.________ Gesuchsteller\n\ngesetzlich v.d. seine Eltern, B., gleiche Adresse\n\nbetreffend\n\nÜbernahme des Schulgelds für den auswärtigen Schulbesuch in Q.________\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA., geboren am tt.mm.jjjj, wohnt mit seinen Eltern in der Gemeinde R. Er besuchte bis zu den Herbstferien 2018 die 2. Klasse der Primarschule in R. Nach den Herbstferien 2018 wechselte er aufgrund\nseiner Schwierigkeiten an der Schule in R. in die 2. Klasse der Primarschule in Q.\n\nDer Gemeinderat R. beschloss anlässlich der Sitzung vom 10. Dezember 2018 im Zusammenhang\nmit A.s auswärtigem Schulbesuch in Q., das Schulgeld befristet bis zum Abschluss der 4. Klasse der\nPrimarschule zu übernehmen.\n\nB.\n\nMit Schreiben vom 9. September 2020 ersuchten die Eltern die Schulpflege und den Gemeinderat R.\nsinngemäss, es sei das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch von A. in Q. ab dem Schuljahr\n2021/22 bis zum Abschluss der Primarschulzeit (am Ende der 6. Klasse) zu übernehmen.\n\nC.\n\nMit Protokollauszug vom 11. Januar 2021 lehnte der Gemeinderat R. die Übernahme des Schulgelds\nfür den auswärtigen Schulbesuch von A. in Q. für den Besuch der 5. und 6. Klasse der Primarschule\nab.\n\nD.\n\nDaraufhin gelangten die Eltern von A. (im Folgenden: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 14. Januar\n2021 an das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) mit dem sinngemässen Antrag, es sei\ndem Gesuchsteller zu gestatten, den Schulunterricht ab Schuljahr 2021/22 bis zum Ende der Primarschulzeit unentgeltlich in Q. zu besuchen.\n\nE. – H.\n\n…\nErwägungen\n\n1.\n\nGemäss § 6 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember 1985 (SAR 403.151) ist der Gemeinderat für die Festsetzung des Schulgelds sowie für den Entscheid über die Erhebung oder Übernahme eines solchen zuständig. Der Gemeinderat prüft, ob die Voraussetzungen für den auswärtigen Schulbesuch und damit die Zahlungspflicht der Gemeinde besteht. Können sich die Beteiligten\nüber die Tragung des Schulgelds oder über dessen Höhe nicht einigen, entscheidet hierüber das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) auf Gesuch des betroffenen Kindes beziehungsweise\ndessen Eltern hin in erster Instanz und damit ohne Kostenfolge. Dieses Gesuch ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden; eine Rechtsmittelbelehrung im Anschluss an den Gemeinderatsbeschluss ist\nnicht erforderlich. Empfohlen wird ein Hinweis auf die Möglichkeit, an das BKS zu gelangen. Der Entscheid des BKS ist (mit Kostenrisiko) an den Regierungsrat weiterziehbar.\n\n2.\n\n2.1\n\nNach Art. 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April\n1999 (SR 101) sorgen die Kantone für genügenden Grundschulunterricht, welcher unter staatlicher\nLeitung oder Aufsicht stehen soll; er ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.\nDementsprechend gewährt der Kanton Aargau in § 34 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) vom\n25. Juni 1980 (SAR 110.000) und in § 3 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 17. März 1981\n(SAR 401.100) den Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch\nder öffentlichen Schulen. Zu erfüllen ist die Schulpflicht gemäss § 6 SchulG in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört.\nErfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der öffentlichen Schule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit gemäss § 3 Abs. 3 SchulG.\n\nDen Eltern wird das Recht auf freie Wahl des Schulorts ihrer Kinder insbesondere aus der Überlegung abgesprochen, dass ansonsten die Schulplanung ernsthaft in Frage gestellt würde und die im\nSchulgesetz vorgesehene Trägerschaft der Volksschule durch die Gemeinden nicht mehr vollziehbar\nsei; das allgemeine Interesse an einer geregelten Schulorganisation gehe in diesem Sinne dem privaten Interesse an einer Ausnahmebewilligung vor (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1985 S. 614 f.).\n\n2.2\n\nEin Anspruch auf einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch besteht einerseits dann, wenn eine\nbestimmte Schulstufe oder ein Schultypus in der Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsgemeinde\nselbst nicht geführt wird (§ 52 Abs. 1 SchulG) und andererseits in den Fällen, in denen ausnahmsweise aus wichtigen Gründen von der Regel des Schulbesuchs in der Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsgemeinde abgewichen werden muss. Vorausgesetzt wird, dass eine besondere Situation\nvorliegt, bei der die Anwendung von § 6 Abs. 1 SchulG nicht sachgerecht wäre und zu Härten und\nUnbilligkeiten führen würde, so dass dem betroffenen Kind der Schulbesuch in der Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsgemeinde nicht zugemutet werden kann (AGVE 1995 S. 605; 1991 S. 159\nff.). Das ist gemäss Rechtsprechung beispielsweise bei einem gestörten Verhältnis zwischen der\nLehrperson und dem Kind oder Mobbing der Fall. In der Rechtsprechung als wichtiger Grund anerkannt ist auch, wenn ein alleinerziehender Elternteil zur Erzielung eines ausreichenden Einkommens\neiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss und an seinem Wohnort keine genügende beziehungsweise\nzumutbare Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist (AGVE 1996 S. 212).\n\n2 von 7\n3.\n\n3.1\n\n"}