DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Generalsekretariat Rechtsdienst 22. April 2021 / Versand: 22. April 2021 ENTSCHEID BKSREC 21.20 A.________ Gesuchsteller gesetzlich v.d. seine Eltern, B., gleiche Adresse betreffend Übernahme des Schulgelds für den auswärtigen Schulbesuch in Q.________ Sachverhalt A. A., geboren am tt.mm.jjjj, wohnt mit seinen Eltern in der Gemeinde R. Er besuchte bis zu den Herbst- ferien 2018 die 2. Klasse der Primarschule in R. Nach den Herbstferien 2018 wechselte er aufgrund seiner Schwierigkeiten an der Schule in R. in die 2. Klasse der Primarschule in Q. Der Gemeinderat R. beschloss anlässlich der Sitzung vom 10. Dezember 2018 im Zusammenhang mit A.s auswärtigem Schulbesuch in Q., das Schulgeld befristet bis zum Abschluss der 4. Klasse der Primarschule zu übernehmen. B. Mit Schreiben vom 9. September 2020 ersuchten die Eltern die Schulpflege und den Gemeinderat R. sinngemäss, es sei das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch von A. in Q. ab dem Schuljahr 2021/22 bis zum Abschluss der Primarschulzeit (am Ende der 6. Klasse) zu übernehmen. C. Mit Protokollauszug vom 11. Januar 2021 lehnte der Gemeinderat R. die Übernahme des Schulgelds für den auswärtigen Schulbesuch von A. in Q. für den Besuch der 5. und 6. Klasse der Primarschule ab. D. Daraufhin gelangten die Eltern von A. (im Folgenden: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 14. Januar 2021 an das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) mit dem sinngemässen Antrag, es sei dem Gesuchsteller zu gestatten, den Schulunterricht ab Schuljahr 2021/22 bis zum Ende der Primar- schulzeit unentgeltlich in Q. zu besuchen. E. – H. … Erwägungen 1. Gemäss § 6 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember 1985 (SAR 403.151) ist der Ge- meinderat für die Festsetzung des Schulgelds sowie für den Entscheid über die Erhebung oder Über- nahme eines solchen zuständig. Der Gemeinderat prüft, ob die Voraussetzungen für den auswärti- gen Schulbesuch und damit die Zahlungspflicht der Gemeinde besteht. Können sich die Beteiligten über die Tragung des Schulgelds oder über dessen Höhe nicht einigen, entscheidet hierüber das De- partement Bildung, Kultur und Sport (BKS) auf Gesuch des betroffenen Kindes beziehungsweise dessen Eltern hin in erster Instanz und damit ohne Kostenfolge. Dieses Gesuch ist an keine Rechts- mittelfrist gebunden; eine Rechtsmittelbelehrung im Anschluss an den Gemeinderatsbeschluss ist nicht erforderlich. Empfohlen wird ein Hinweis auf die Möglichkeit, an das BKS zu gelangen. Der Ent- scheid des BKS ist (mit Kostenrisiko) an den Regierungsrat weiterziehbar. 2. 2.1 Nach Art. 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) sorgen die Kantone für genügenden Grundschulunterricht, welcher unter staatlicher Leitung oder Aufsicht stehen soll; er ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Dementsprechend gewährt der Kanton Aargau in § 34 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) und in § 3 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 17. März 1981 (SAR 401.100) den Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schulen. Zu erfüllen ist die Schulpflicht gemäss § 6 SchulG in der Regel in den öf- fentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört. Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der öffentlichen Schule einer anderen Ge- meinde, entfällt die Unentgeltlichkeit gemäss § 3 Abs. 3 SchulG. Den Eltern wird das Recht auf freie Wahl des Schulorts ihrer Kinder insbesondere aus der Überle- gung abgesprochen, dass ansonsten die Schulplanung ernsthaft in Frage gestellt würde und die im Schulgesetz vorgesehene Trägerschaft der Volksschule durch die Gemeinden nicht mehr vollziehbar sei; das allgemeine Interesse an einer geregelten Schulorganisation gehe in diesem Sinne dem pri- vaten Interesse an einer Ausnahmebewilligung vor (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 1985 S. 614 f.). 2.2 Ein Anspruch auf einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch besteht einerseits dann, wenn eine bestimmte Schulstufe oder ein Schultypus in der Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsgemeinde selbst nicht geführt wird (§ 52 Abs. 1 SchulG) und andererseits in den Fällen, in denen ausnahms- weise aus wichtigen Gründen von der Regel des Schulbesuchs in der Wohn- beziehungsweise Auf- enthaltsgemeinde abgewichen werden muss. Vorausgesetzt wird, dass eine besondere Situation vorliegt, bei der die Anwendung von § 6 Abs. 1 SchulG nicht sachgerecht wäre und zu Härten und Unbilligkeiten führen würde, so dass dem betroffenen Kind der Schulbesuch in der Wohn- bezie- hungsweise Aufenthaltsgemeinde nicht zugemutet werden kann (AGVE 1995 S. 605; 1991 S. 159 ff.). Das ist gemäss Rechtsprechung beispielsweise bei einem gestörten Verhältnis zwischen der Lehrperson und dem Kind oder Mobbing der Fall. In der Rechtsprechung als wichtiger Grund aner- kannt ist auch, wenn ein alleinerziehender Elternteil zur Erzielung eines ausreichenden Einkommens einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss und an seinem Wohnort keine genügende beziehungsweise zumutbare Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist (AGVE 1996 S. 212). 2 von 7 3. 3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er seit der 1. Klasse der Pri- marschule in R. soziale Probleme und zunehmend auch Lernschwierigkeiten gehabt habe, die schliesslich dazu geführt hätten, dass sein Schulwechsel von R. nach Q. vom Schulpsychologen, C., angeregt und begleitet worden sei. Der Gemeinderat habe in der Folge eine Kostengutsprache für die Übernahme des Schulgelds bis zum Ende der 4. Klasse der Primarschule geleistet. Für das gute Gelingen des Schulwechsels hätten diverse Gründe eine Rolle gespielt. So habe die damalige Schul- leiterin, D., einen guten Draht zu ihm gehabt und habe die Eltern beim Transport von ihm unterstützt. Ausserdem habe die Schulsozialarbeiterin von Q., E., seine Mobbingerlebnisse mit ihm aufgearbei- tet. Des Weiteren habe er nach dem Schulwechsel von Anfang an das Unihockeytraining in Q. be- sucht, welches der Schulhausabwart, F., am Donnerstagabend für die Schulkinder anbiete. Der Ge- suchsteller führt weiter aus, seine schulischen Leistungen hätten sich sehr schnell positiv entwickelt. Insbesondere habe er seine Lese- und Rechtschreibeschwäche aufarbeiten können. Die Schulprob- leme in R. hätten für ihn und die Familie eine grosse Belastung dargestellt. Die Zeit des Schulwech- sels sei eine enorme emotionale Herausforderung gewesen. Im Oktober 2018 sei sogar eine statio- näre Behandlung im Raum gestanden. Durch den Schulwechsel habe sich seine Situation stabilisiert. Es dürfe auf die zwei besten Schuljahre zurückschauen. Der Bewertung der Selbst- und Sozialkompetenz in den Zeugnissen lasse sich entnehmen, dass sich sein Wechsel positiv ausge- wirkt habe. Ebenfalls bringt der Gesuchsteller vor, dass sich der Stellungnahme des Schulpsycholo- gischen Diensts vom 22. Dezember 2020 entnehmen lasse, dass dringend von einem erneuten Schulwechsel während der Primarschulzeit abgeraten werde. Ausserdem habe der zuständige Ge- meinderat, G., am 11. Januar 2021 anlässlich einer telefonischen Vorinformation zum gemeinderätli- chen Beschluss mitgeteilt, dass die Situation auf dem Pausenplatz der Schule R. in der aktuellen Schulevaluation kritisiert werde. Dies sei schon seit seinem Schulbeginn in R. ein Dauerthema gewe- sen. Des Weiteren bringt der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2021 hauptsächlich vor, es würden nach wie vor Kinder die Primarschule R. besuchen, die seine "Geschichte" miterlebt hätten und die nach wie vor Grimassen schneiden würden beim Vorbeifahren. Ebenso seien die bei- den Klassenlehrpersonen der Unterstufe immer noch an der Schule tätig. Zu diesen hätte er ein an- gespanntes Verhältnis entwickelt. Da die Schule R. klein sei, würde es sich wohl nicht vermeiden las- sen, wenn er mit alten Geschichten und Vorbehalten konfrontiert werden würde. Hätte die Kreisschule S. bereits im Jahr 2018 bestanden, dann hätte er anstatt nach Q. nach T. gewechselt. Da er sich in Q. aber gut zurechtfinde, empfinde er es als Schikane, dass er nun nach T. an die Schule wechseln solle. Er werde zum Spielball von schulpolitischen Interessen. Der Gesuchsteller erklärt zudem, ein Schulwechsel wäre im Moment aus seiner Sicht ein sehr riskantes Experiment. Er sei nach wie vor in Bezug auf grössere Änderungen ängstlich. Die vom Schulpsychologen in der Stellungnahme angeführte grösstmögliche Konstanz sei für ihn eine Notwendigkeit. Im Gegensatz zum Pflegekind der Familie, das äusserst resilient sei und schnell und unkompliziert Kontakte knüpfe, sei das bei ihm nicht der Fall. Des Weiteren sei aufgrund des Gemeindebudgets und dem Schulvertrag, der ab Schuljahr 2021/22 gültig sei, nicht anzunehmen, dass er gratis nach T. in die Schule gehen könnte. Die Gemeinde R. müsste im Falle seines Schulbesuchs etwa Fr. 4'000.– an die Gemeinde T. bezahlen. 3.2 Der Gemeinderat R. bringt in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2021 hauptsächlich vor, es sei zwar wünschbar, dass die Voraussetzungen für den Primarschulunterricht in allen Gemeinden opti- mal seien. Jedoch könnten die Erwartungen der Eltern und Kinder nicht immer erfüllt werden, ohne dass jedoch ein triftiger Grund vorliege, der den Anspruch auf einen auswärtigen Schulbesuch ein- räumen würden. Seit dem Schulwechsel des Gesuchstellers von R. nach Q. im Jahre 2018 habe sich 3 von 7 an der Schule R. einiges verändert. So seien verschiedene Lehrpersonen neu an der Schule R. tätig. Zudem hätten in der Zwischenzeit verschiedene Schülerinnen und Schüler die Schule R. verlassen. Des Weiteren seien infolge einer vertieften Zusammenarbeit mit der Primarschule T. in verschiede- nen Jahrgängen zusätzliche Schülerinnen und Schüler hinzugekommen, was ebenfalls zu einem Wandel des Umfelds beigetragen habe. Selbst wenn eine Rückkehr für den Gesuchsteller nicht die optimalste Variante darstelle, bedeute dies nicht, dass eine solche nicht zumutbar sei. Die Schulgeld- übernahme sei im Entscheid des Gemeinderats R. vom 10. Dezember 2018 bewusst befristet erfolgt. Dieser Umstand und die Beweggründe dafür seien aufgrund der Ausführungen im damaligen Ent- scheid allen Beteiligten von Anfang an klar gewesen. Per Anfang des Schuljahrs 2021/22 nehme die Kreisschule S. ihren Betrieb auf. Daher sei das eingereichte Gesuch auf eine völlig neue Ausgangs- lage abzustützen. Sollte eine Rückkehr des Gesuchstellers nach R. seitens des BKS als unzumutbar eingestuft werden, dann müsse zwingend ein Schulwechsel nach T. geprüft und bevorzugt werden, da das zu übernehmende Schulgeld aufgrund der neuen Kreisschule keine Konsequenzen mehr habe. In Bezug auf die Stellungnahme des Schulpsychologischen Diensts vom 22. Dezember 2020 erklärt der Gemeinderat R., es würden hauptsächlich die Schilderungen des Gesuchstellers, diejeni- gen der aktuellen Lehrperson und diejenigen der Kinder- und Jugendpsychiaterin wiedergegeben. Der Schulpsychologische Dienst rate zwar von einem erneuten Schulwechsel ab, räume aber einen gewissen Interpretationsspielraum ein, indem er schreibe, von einem Schulwechsel sei, wenn nicht unbedingt nötig, abzusehen. Dies bedeute, dass eine Rückkehr des Gesuchstellers in die Schule zwar nicht optimal, aber doch zumutbar sei. Ebenfalls führt der Gemeinderat R. aus, das Umfeld an der Schule R. habe sich gegenüber der Situation im Jahr 2018 geändert. Insofern habe sich auch für den Gesuchsteller das massgebende Umfeld gewandelt. Das Pflegekind der Familie B. werde eben- falls in R. beschult. Dies zeige deutlich, dass das Vertrauen der Familie in die Schule R. nicht unheil- bar zerstört sei und das Schulumfeld nicht als generell suboptimal bezeichnet werden könne. Die vom Gesuchsteller vorgebrachte kantonale Qualitätskontrolle sei in der Zwischenzeit abgeschlossen worden. 3.3 Die Schulpflege R. verweist in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2021 auf den Entscheid vom 9. November 2020. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Schulpflege das Gesuch um Schulgeld- übernahme für den Besuch der Schule in Q. nicht unterstützt. Die Schulpflege begründet dies vor al- lem damit, dass eine Förderung der Sprachkompetenz des Gesuchstellers nicht an den Schulstand- ort Q. gebunden sei. Diese könne auch am Schulstandort R. erfolgen. Analog verhalte es sich mit dem Besuch des Unihockeytrainings. Ein Wechsel zurück nach R. führe zwar ins alte soziale Umfeld zurück, nicht aber zu denselben Lehrpersonen. Insofern sei von einem anderen durchaus lernför- dernden Schulsetting auszugehen. Das Pflegekind der Familie B. besuche ebenfalls die Schule in R. Insofern hätte der Gesuchsteller eine Bezugsperson an der Schule. 3.4 Die Schulpflege Q. äussert sich im Wesentlichen dahingehend, dass sich der Gesuchsteller gemäss Rückmeldung seiner Klassenlehrperson seit seinem Eintritt in die Klasse im Jahr 2018 gut entwickelt und sich gut eingegliedert habe. Der Gesuchsteller arbeite konzentriert, selbständig und zuverlässig und habe gute Fortschritte gemacht. Der Wille zum Lernen sei vorhanden. Er sei sozial in der Klasse integriert und zeige unauffälliges Verhalten. Seine Klassenlehrperson spreche sich für die weitere Beschulung von ihm in Q. aus. 4. 4.1 Wie bereits im Sachverhalt festgehalten, beantragt der Gesuchsteller die Übernahme des Schulgelds für den auswärtigen Besuch der Primarschule Q. bis zum Ende der Primarschulzeit. Es ist somit zu 4 von 7 prüfen, ob die Wohnortsgemeinde R. verpflichtet ist, das Schulgeld für die weitere Beschulung in Q. zu übernehmen oder nicht. 4.2 Bei der Beurteilung eines konkreten Falls hat die Behörde ihren Ermessensspielraum voll auszu- schöpfen und unter sorgfältiger Abwägung der verschiedenen Interessen zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund für einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch vorliegt. Wie oben bereits ausge- führt, muss eine besondere Situation für einen auswärtigen Schulbesuch vorliegen, bei der die An- wendung von § 6 Abs. 1 SchulG nicht sachgerecht wäre und dem betroffenen Kind der Schulbesuch im Schulkreis der Wohnorts- beziehungsweise Aufenthaltsgemeinde nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt nicht bereits dann vor, wenn der Wechsel in eine andere Schule die best- mögliche Lösung darstellen würde. Vielmehr muss sich der geltend gemachte wichtige Grund für den auswärtigen Schulbesuch objektiv nachvollziehbar auf das Kind ausgewirkt haben, so dass ein Schulbesuch der Primarschule R. (oder allenfalls T.) unzumutbar wäre. 4.3 4.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Gesuchsteller im Jahre 2018 an der Schule R. nicht mehr wohl fühlte. Es gab Rangeleien mit Mitschülern und Schwierigkeiten mit Lehrpersonen. In der Folge weigerte sich der Gesuchsteller öfters, zur Schule zu gehen. Der Schulpsychologische Dienst hielt einen sofortigen Schulwechsel aufgrund der damaligen Zuspitzung der Situation für angezeigt. Daher wechselte der Gesuchsteller nach den Herbstferien in die 2. Klasse der Primarschule Q. Der Gesuchsteller hat sich seit seinem Eintritt im Oktober 2018 sehr gut eingelebt hat. Es muss be- fürchtet werden, dass ein Schulwechsel auf Ende des Schuljahrs 2020/21 zurück nach R. oder allen- falls nach T. auf den Gesuchsteller beziehungsweise sein seelisches Gleichgewicht eine destabilisie- rende Wirkung hätte. 4.3.2 Bezüglich der Zumutbarkeit des Schulwechsels ist in casu der Einschätzung des Schulpsychologi- schen Diensts, H., als Fachstelle und derjenigen der Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychi- atrie und -psychotherapie, Dr. med. I., als behandelnde Ärztin des Gesuchstellers grossen Wert bei- zumessen. Der Stellungnahme des Schulpsychologischen Diensts vom 22. Dezember 2020 lässt sich entnehmen, dass derselbe den damaligen Schulwechsel des Gesuchstellers von R. nach Q. ausdrücklich unterstützte. Desweitern geht aus der Stellungnahme hervor, dass sich der Schulpsy- chologische Dienst den Einschätzungen der Eltern des Gesuchstellers, seiner Lehrperson (die es äusserst wünschenswert fände, wenn der Gesuchsteller seine ganze Primarschulzeit in Q. absolvie- ren dürfte) und der Kinder- und Jugendpsychiaterin vollumfänglich anschliesst und dringend von ei- nem erneuten Schulwechsel während der Primarschulschulzeit abrät, sofern dieser nicht unbedingt nötig ist. Es gehe darum, dass bezüglich den Mitschülerinnen und -schülern, den Lehrpersonen und dem Schulhaus grösstmögliche Konstanz angeboten werde und der Gesuchsteller den bisher erfolg- reichen Weg weiterverfolgen könne. Aus der Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiaterin vom 8. Dezember 2020 ergibt sich, dass bei einem Schulwechsel zurück in die Schule nach R. das Risiko einer psychischen Dekompensation gross sei, weshalb von diesem Schritt abzuraten sei. Auch wenn aus Sicht des Schulpsychologischen Diensts ein Schulwechsel nicht absolut unmöglich wäre, so rät dieser dringend von einem solchen ab. Objektiv betrachtet scheint ein positives und stabiles Umfeld für den Gesuchsteller durchaus sinnvoll zu sein, um seine psychische Gesundheit stabil zu halten. Es ist nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller daher in seiner angestammten Klasse an der Primarschule Q. bleiben möchte, insbesondere mit Blick auf die kommenden zwei Schuljahre, die für den Übertritt an die Oberstufe relevant sein werden. Es ist fraglich, ob die Primarschule Q. 5 von 7 oder allenfalls T. dem Gesuchsteller gleichwertige Stabilität und Betreuung bieten könnte. Der Ver- bleib des Gesuchstellers in seiner angestammten Klasse in Q., in die er sich gut akklimatisiert hat und die für ihn ein sicheres und stabiles Lernumfeld darstellt, scheint geeignet, um dem Kindswohl des Gesuchstellers entsprechend Rechnung zu tragen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dem Gesuchsteller ein Schulwechsel an die Primarschule R. oder T. nicht zugemutet werden kann und allenfalls zu Rückfällen in seiner psychischen Gesundheit führen würde. Überdies zeigt ein Blick in die vom Gesuchsteller eingereichten Zeugnisse, dass dieser seit der Beschulung in Q. grosse Fortschritte in Bezug auf die Selbst- und Sozialkompetenz gemacht hat. Dies bedeutet, dass das Lernumfeld für den Gesuchsteller in Q. optimal scheint. 4.3.3 Das vom Gemeinderat R. vorgebrachte Argument, die Schulgeldübernahme sei im Jahr 2018 ledig- lich befristet erfolgt und dies sei allen Beteiligten bewusst gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Wenngleich diese Befristung erfolgte, bedeutet das nicht, dass es dem Gesuchsteller nicht gestattet ist, erneut ein Gesuch um Schulgeldübernahme im Zusammenhang mit der weiteren Beschulung an der Primarschule in Q. einzureichen. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag das Vorbringen des Gemeinderats R., wonach sich das Um- feld an der Schule R. seit dem Jahre 2018 gewandelt und die kantonale Qualitätskontrolle in der Zwi- schenzeit abgeschlossen worden sei. Es mag wohl sein, dass sich die Situation an der Schule R. seit seinem Austritt im Jahre 2018 verändert hat, dies heisst aber nicht, dass es für den Gesuchsteller nicht trotzdem eine grosse psychische Belastung wäre, wieder in ein Umfeld zurückkehren zu müs- sen, das bei ihm sogar zu Schulverweigerung führte. Der Gemeinderat R. schlägt überdies vor, es müsse ein Wechsel an die Primarschule T. geprüft wer- den, wenn der Gesuchsteller nicht an die Primarschule Q. zurückkehren könne. So würde kein Schulgeld anfallen, das bezahlt werden müsse. Dieser Vorschlag macht insofern keinen Sinn, weil es vermieden werden sollte, die erlangte psychische Stabilität des Gesuchstellers durch einen erneuten Schulortswechsel während der Primarschulzeit zu gefährden. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich da- bei um R. oder T. handelt. Ausserdem sollte es nicht so sein, dass finanzielle Überlegungen eine Rolle dabei spielen, ob ein Schüler auswärts beschult werden soll oder nicht. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vertrag zwischen den Gemeinden T. und R. betreffend die Kreisschule, dass der Schulbe- such eines Schülers aus R. in T. nicht kostenlos sein wird, sondern ein Gemeindebeitrag an die Schulkosten in Rechnung gestellt wird. Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Argument des Gemeinderats R., dass das Pflegekind der Familie B. die Schule in R. besuche und der Gesuchsteller somit eine Bezugsperson an der Schule habe. Es geht in der konkreten Angelegenheit nur um die Situation des Gesuchstellers. Es kann durchaus sein, dass sich ein Kind einer Familie an einer Schule wohl fühlt, das andere jedoch nicht. Das hängt von verschiedenen Komponenten ab. 4.5 Aufgrund der psychischen Gesundheit des Gesuchstellers, die es stabil zu halten gilt, liegt in casu eine Ausnahmesituation vor, die einen Wechsel an die Primarschule R. oder T. als unzumutbar er- scheinen lässt. Da das schulische Umfeld an der Primarschule Q. hingegen geeignet ist, die Entwick- lung des Gesuchstellers weiterhin zu fördern und seinen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, liegt ein wichtiger Grund für einen auswärtigen Schulbesuch an der Primarschule Q. vor. 5. Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist festzuhalten, dass die Gemeinde R. verpflichtet ist, das Schulgeld für den auswärtigen Besuch der Primarschule Q. durch den Gesuchsteller ab dem Schul- jahr 2021/22 bis zur Beendigung der Primarschule zu übernehmen. 6 von 7 6. Da bei fehlender Einigung zwischen Gemeinderat und Eltern das BKS als erste Instanz entscheidet (§ 6 Abs. 2 der Verordnung über das Schulgeld), ist dieses Verfahren gemäss § 31 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) unentgeltlich. Es werden demnach keine Verfahrenskosten auferlegt. Zudem wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 32 Abs. 1 VRPG). Entscheid 1. In Gutheissung des Gesuchs von A. wird die Gemeinde R. verpflichtet, das Schulgeld für den aus- wärtigen Besuch der Primarschule Q. ab dem Schuljahr 2021/22 bis zur Beendigung der Primar- schule (6. Klasse) zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Hans-Jürg Roth, lic. iur. Leiter Rechtsdienst 7 von 7