Da bei fehlender Einigung zwischen Gemeinderat und Eltern das BKS als erste Instanz entscheidet (§ 6 Abs. 2 der Verordnung über das Schulgeld), ist dieses Verfahren gemäss § 31 Abs. 1 VRPG unentgeltlich. Es werden demnach keine Verfahrenskosten auferlegt. Zudem wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 32 Abs. 1 VRPG). Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. lic. iur. Hans-Jürg Roth, Fürsprecher Leiter Rechtsdienst 7 von 7