Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist im Ergebnis festzuhalten, dass kein wichtiger Grund für die ausnahmsweise Übernahme des Schulgelds für die Beschulung der Gesuchstellerin in der Primarschule in Q. vorliegt. Das allgemeine Interesse an einer geregelten Schulorganisation geht dem privaten Interesse an einer Ausnahmebewilligung vor. Das Gesuch um Übernahme des Schulgelds für den auswärtigen Schulbesuch in Q. wird somit abgewiesen. 5. Kosten