Da die Zumutbarkeit des Schulwegs nach S. für den vorliegenden Schulgeldentscheid nicht relevant ist und sich die wesentlichen Aspekte zum Schulweg hinreichend aus den Akten und Google Maps ergeben (vgl. Ziffern 2.5 und 2.6), erübrigt sich die Durchführung eines Augenscheins an der X- Strasse. Der entsprechende Verfahrensantrag wird folglich abgewiesen. 4. Ergebnis