6 von 7 Beschulung am Schulstandort S. für ihre Tochter nicht zum vorneherein als unzumutbar erachtet haben, sondern lediglich als weniger optimal als die seit anfangs 2020 praktizierte Beschulung in der Gemeinde Q. In Anbetracht dieser Sachlage und da kein Anspruch auf die bestmögliche Beschulung, sondern lediglich ein Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht besteht, kann die Gemeinde S. nicht verpflichtet werden, das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch der Gesuchstellerin in Q. zu übernehmen. 3. Augenschein