Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass die Gesuchstellerin und ihre Eltern die von ihnen Ende 2019 / anfangs 2020 in die Wege geleitete Beschulung in Q. weiterführen möchten, ohne das Schulgeld dafür bezahlen zu müssen. Der Schulwechsel nach Q. mag für die Gesuchstellerin und ihre Eltern zwar die optimale Lösung dargestellt haben, bedeutet jedoch keinesfalls, dass ein Schulwechsel innerhalb der Wohngemeinde S. der Gesuchstellerin unzumutbar gewesen wäre.