Die Grenze von 5 km verstehe sich als Richtwert für die Festlegung notwendiger Transportkosten, von welchen nach oben und nach unten geringfügig abgewichen werden könne. Des Weiteren ist der Schulweg von R. nach S. nicht als besonders gefährlich einzustufen: er führt vom Wohnort der Gesuchstellerin zuerst durch ein Wohnquartier und anschliessend über einen Fussgängerstreifen, welcher sich im Innerortsbereich (Tempo 50 km/h) befindet und über eine Mittelinsel verfügt, auf einem separat geführten Fuss-Rad- weg entlang der X-Strasse, einer Regionalverbindungsstrasse, nach S. Der letzte Teil des Weges ist innerorts entlang der Y-Strasse (mit Trottoir) und der Z-Gasse zu bewältigen.