Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat mit unveröffentlichtem Urteil vom 15. November 2018 auf seine langjährige Praxis verwiesen, wonach Schulwege bis zu einer Länge von rund 5 km von Schülerinnen und Schülern der Mittel- und Oberstufe, also ab der 3. Klasse der Primarschule, in aller Regel aus eigener Kraft, sei es zu Fuss oder mit dem Fahrrad, bewältigt werden können. Die Grenze von 5 km verstehe sich als Richtwert für die Festlegung notwendiger Transportkosten, von welchen nach oben und nach unten geringfügig abgewichen werden könne.