Bereits damals hat das BKS in seinem Entscheid festgehalten, dass ein unzumutbarer Schulweg in aller Regel keinen wichtigen Grund darstellt, um die Wohngemeinde gegen ihren Willen zur Übernahme des Schulgelds für einen auswärtigen Schulbesuch zu verpflichten. Selbstverständlich ist es den Gemeinden aber freigestellt, an Stelle von Transportkostenentschädigungen das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch ausnahmsweise zu übernehmen, zumal ihnen beim Entscheid, welche Massnahmen sie zur Sicherstellung eines zumutbaren