Es hat sich in der aargauischen Praxis denn auch eingespielt, dass bei unzumutbaren Schulwegen gegenüber der Wohngemeinde Transportkostenentschädigungen geltend gemacht werden können. So befanden sich unter den rund 60 Schulgeldgesuchen, die das BKS in den letzten zehn Jahren zu beurteilen hatte, lediglich drei Gesuche wegen eines unzumutbaren Schulwegs, das letzte im Jahr 2019. Bereits damals hat das BKS in seinem Entscheid festgehalten, dass ein unzumutbarer Schulweg in aller Regel keinen wichtigen Grund darstellt, um die Wohngemeinde gegen ihren Willen zur Übernahme des Schulgelds für einen auswärtigen Schulbesuch zu verpflichten.