Deshalb und weil die Schülerinnen und Schüler, welche innerhalb der eigenen Wohngemeinde einen unzumutbaren Schulweg zu bewältigen haben, gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ebenfalls einen Anspruch auf Transportkostenersatz haben (vgl. oben Ziffer 2.4.2), gibt es keine begründete Veranlassung mehr, unzumutbare Schulwege als wichtigen Grund für einen auswärtigen Schulbesuch zu anerkennen und Gemeinden deswegen gegen ihren Willen zur Übernahme des Schulgelds zu verpflichten. Es hat sich in der aargauischen Praxis denn auch eingespielt, dass bei unzumutbaren Schulwegen gegenüber der Wohngemeinde Transportkostenentschädigungen geltend gemacht werden können.